ALPINA COFFEE SYSTEMS GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ALPINA COFFEE SYSTEMS GmbH (im Folgenden „ALPINA“ genannt) gelten für alle von ALPINA durchgeführten Geschäfte. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt ALPINA nicht an, es sei denn, ALPINA hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn ALPINA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

b) Für den Wiederkauf in nicht EU-Länder tritt der Wiederverkäufer als Produzent auf und übernimmt alle Haftungen. Speziell achtet der Produzent auf Produkthaftungsrichtlinie, Common Law, Regresskette der Produkthaftung, Produkthaftungsrecht, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Gefährdungs- und Risikohaftung.

c) Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie ALPINA schriftlich bestätigt.

2. Angebot, Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung

a) Die Angebote der ALPINA sind freibleibend und unverbindlich.

b) An Entwürfen, Zeichnungen, Kalkulationen, Angeboten und sonstigen Unterlagen behält sich ALPINA Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch ALPINA.

c) Die Angaben in Entwürfen, Zeichnungen, Kalkulation, Katalogen und sonstigen Unterlagen sind unverbindlich. Für Vorschläge übernimmt ALPINA keine Verantwortung.

d) Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch ALPINA, spätestens mit Lieferung, zustande. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann ALPINA durch Vorlage des Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

a) Alle Preise verstehen sich „ab Werk/Lager“, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung nach der Preisliste von ALPINA geltenden Preisen.

b) Sofern keine anderen Zahlungsfristen vereinbart sind, sind Zahlungen wie folgt zu leisten: Innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Maßgeblich für die Zahlungsfrist sind Rechnungsdatum und Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der ALPINA COFFEE SYSTEMS GmbH. Zahlungswidmungen auf Überweisungen haben keine rechtliche Bedeutung. Schecks und Wechsel werden grundsätzlich nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Bei neuem Geschäftspartner wird für die ersten fünf Bestellungen eine Bezahlung vor Lieferung vereinbart.

c) ALPINA ist bei Überschreiten der Zahlungsfrist des Käufers berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank ab der Zahlungsfälligkeit zu berechnen.

d) ALPINA behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

e) Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist ALPINA ohne Verzicht auf ihre Ansprüche berechtigt, den Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem ist ALPINA berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.

f) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, von ALPINA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

g) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

h) Werden ALPINA nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers infrage stellen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung ihres Zahlungsanspruchs wegen Vermögensverfalls des Bestellers ein, oder kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann ALPINA Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens verweigern.

i) Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist ALPINA berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

j) Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

4. Eigentumsvorbehalt

a) ALPINA behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ALPINA berechtigt, ohne weitere Fristsetzung die Herausgabe zu verlangen. Ein vorheriger Rücktritt vom Vertrag ist für das Herausgabeverlangen nicht erforderlich.

c) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch ALPINA gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

d) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt ALPINA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ALPINA und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis ALPINAs, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich ALPINA, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann ALPINA verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren/Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für ALPINA vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, ALPINA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ALPINA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

f) Werden die Liefergegenstände mit anderen, ALPINA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ALPINA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für ALPINA.

g) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller ALPINA unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum ALPINAs hinzuweisen.

h) ALPINA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der Sicherheiten den Betrag der ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ALPINA.

5. Lieferungen, Lieferzeit

a) Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Käufer im Falle eines Verzugs von ALPINA eine angemessene Nachfrist von mindestens acht Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

b) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch ALPINA und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

c) Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ALPINA die Verzögerung zu vertreten hat.

d) Abrufaufträge sind – sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden – innerhalb von sechs Monaten, nachdem die ALPINA ihre Lieferbereitschaft gemeldet hat, abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist ALPINA berechtigt, Abnahme zu verlangen.

e) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt – gleichgültig, ob in den Werken der ALPINA oder bei ihren Vorlieferanten eingetreten – hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, Epidemien, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird ALPINA von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer Schadenersatz verlangen kann. Hat die Leistung aufgrund der Verzögerung für den Käufer kein Interesse mehr, so kann er nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung, wenn dieser ALPINA rechtzeitig vor Auftragsabwicklung schriftlich informiert. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.


f) Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist ALPINA berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist ALPINA berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 50% des Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis, dass ALPINA ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.

g) Der Käufer erhält für jede Maschine eine gedruckte Bedienungsanleitung und eine sicherheitsbezogene Unterweisung, die für den Betrieb der Maschinen zu beachten sind. Die Verlegung der Leitungen bis zum Absperrhahn für die Wasserzufuhr und für Strom bis zur Maschine bzw. bis zum Hauptschalter, mit welchem die Maschine allpolig vom Netz getrennt werden kann, sowie der Ablauf, sind Angelegenheit des Käufers. Hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten. ALPINA-Kundendienst-Techniker sind lediglich berechtigt, die Verbindung zwischen der Maschine und den zu ihr herangeführten Anschlussstellen herzustellen. Für die Einhaltung allgemeiner und örtlicher Vorschriften für die bauseitigen Installationsarbeiten übernimmt ALPINA keine Haftung.

h) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ALPINA berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist ALPINA berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

6. Lieferverzug

a) ALPINA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ALPINA zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

b) ALPINA haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

c) Bei der Höhe des Schadenersatzes sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie gegebenenfalls auch der Wert des Zulieferteils zugunsten ALPINA angemessen zu berücksichtigen.

7. Versand, Gefahrenübergang

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk/Lager“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.

b) Transport- und sonstige Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigenen Kosten zu sorgen.

c) Die Gefahr geht auch bei „frachtfreier“ Lieferung wie folgt auf den Käufer über. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Der Versand erfolgt „ab Werk/Lager“ auf Gefahr des Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haftet ALPINA nicht. Soweit nichts anderes vereinbart, wählt ALPINA Versand und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Versicherungspflicht übernimmt ALPINA nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware jedoch gegen Transportschäden und andere Schäden versichert. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übergabe. Dies gilt auch bei Selbstabholung und Werkverkehr.

 

8. Gewährleistungsansprüche

Für berechtigte Sachmängel haftet ALPINA wie folgt:

a) Alle diejenigen Produkte oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von ALPINA unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

b) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, bei Vorführgeräten in sechs Monaten. Frist beginnt mit Gefahrübergang. Vorstehende Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit jenem Tag, an dem die Ware das Werk/Lager von ALPINA verlassen hat.

c) Verzögert sich die Inbetriebnahme der Maschine, aufgrund von Gründen, die nicht von ALPINA zu vertreten sind, länger als vier Wochen, so beginnt die Gewährleistungsfrist vier Wochen nach Lieferung der Maschine beim Kunden.

d) Der Käufer hat Sachmängel gegenüber ALPINA unverzüglich schriftlich zu rügen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ALPINA über.

e) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist ALPINA berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

f) Zunächst ist ALPINA stets Gelegenheit durch Nacherfüllung gemäß Abschnitt 8. a) innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Käufer hat ALPINA den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.

g) Keine Gewähr leistet ALPINA:

  • Für sämtliche Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Hierzu gehören unter anderem Dichtungen, Schläuche, Ventile, Heizelemente, Kolben, Dosierer usw.;
  • Für Mängel, die auf Witterungseinflüssen, Kesselsteinansatz, chemischen, physikalischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, sofern sie nicht auf ein Verschulden der ALPINA zurückzuführen sind;
  • Wenn auf einen Wasserfilter verzichtet wird, obwohl die Wasserverhältnisse vor Ort den Einsatz eines Wasserfilters erfordern und dadurch Mängel auftreten. Der Kunde wird in der Auftragsbestätigung jeweils darauf hingewiesen, wann der Einsatz eines Wasserfilters erforderlich ist;

  • Für Mängel, die durch Nichtbefolgen der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Geräts (z.B. Betriebs- und Wartungsanweisungen der ALPINA gemäß der Bedienungsanleitung des jeweiligen Maschinentyps) entstehen;
  • Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch das Nichtverwenden von ALPINA-Originalersatzteilen und Reinigungsmitteln oder fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sowie nicht für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter;

h) Rücksendungen bedürfen der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung von ALPINA, bloßes Stillschweigen bedeutet keine Zustimmung.

i) Schadenersatzansprüche werden auf die Höhe des Nettokaufpreises beschränkt.

 

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass ALPINA die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf 10% des Nettowarenwertes.

Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

b) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abschnitt 5. e) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von ALPINA erheblich einwirken, wird der Vertrag, unter Beachtung von Treu und Glauben, angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht ALPINA das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will ALPINA von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Sachmangel

a) Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, ALPINA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

b) Bei Lieferung mangelhafter Teile kann der Besteller vorrangig Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht, ob nachgebessert oder neugeliefert wird, steht ALPINA zu.

c) Im Fall der Nachbesserung ist ALPINA verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nur, soweit sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

d) ALPINA sind die mangelhaften Teile auf Verlangen vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

e) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung unverhältnismäßig, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

f) Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln entstehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf: Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Bearbeitung oder Verwendung, Überbeanspruchung (z.B. durch Veränderungen zur Leistungssteigerung), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichem Verschleiß sowie vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.

g) Die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf von zwölf Monaten nach Gefahrübergang.

 

11. Schadenersatz und Haftung

a) ALPINA haftet nicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn es sich beim Geschädigten um einen Verbraucher handelt oder ein Personenschaden vorliegt. Den Vertragspartner trifft die Beweislast für das Vorliegen eines nicht bloß leicht fahrlässigen Verhaltens. Auch das Verschulden am Eintritt des Schadens ist vom Vertragspartner nachzuweisen.
b) Ersatzansprüche verjähren bei Vorliegen eines Unternehmensgeschäfts (B2B) jedenfalls binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
c) ALPINA haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
d) Weitergehende Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
e) Der Schadenersatzanspruch des unternehmerisch tätigen Vertragspartners ist betragsmäßig (ausgenommen Personenschäden sowie Fälle krasser Fahrlässigkeit und bei Vorsatz) mit der Höhe des vereinbarten Entgelts / des Kaufpreises begrenzt.
f) Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet ALPINA bei Unternehmensgeschäften nicht.
g) Soweit die Schadenersatzhaftung von ALPINA ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wird generell für mittelbare, immaterielle Schäden, Folgeschäden und Vermögensschäden ausgeschlossen.

h) Die Haftung wird weiters ausgeschlossen bei Nichteinhaltung der Montage-, Installations-, Wartungsanweisungen und Betriebsbedingungen, sowie Verletzung der werkvertraglichen Warnpflicht nach §1168a ABGB. Die Haftung wird weiters ausgeschlossen für entgangene Gewinne, Zinsverluste, Schäden durch Betriebsunterbrechungen, Schäden durch Verlust bei der Datenübermittlung sowie Schäden durch Ansprüche Dritter.

12. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber ALPINA aus Verträgen, die zwischen ALPINA und dem Käufer geschlossen worden sind, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der ALPINA ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

a) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von ALPINA Erfüllungsort.

b) Ist der Besteller Kaufmann, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz ALPINAs zuständige Gericht. ALPINA ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.

c) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, als vereinbart. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

 

14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

a) Werden maschinenrelevante Teile vom Käufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen nachgefertigt, hat der Käufer dieses bei ALPINA schriftlich zu melden. Bei Verletzungen des Schutz- oder Urheberrechts behält sich ALPINA das Recht auf Schadenersatzklage vor.

b) Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum der ALPINA COFFEE SYSTEMS GmbH und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung.

15. Salvatorische Klausel

Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen berühren nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommenden wirksamen Klausel zu schließen.

16. Verbindliche Fassung

Bei Unklarheiten in Bezug auf die Übersetzung, bei Auslegungsfragen oder in sonstigen Zweifelsfällen ist allein maßgeblich die österreichische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gültig ab 13.12.2022 – V20.6
ALPINA COFFEE SYSTEMS GmbH
Tiroler Straße 32
A-6322 Kirchbichl
AUSTRIA

office@ALPINA.cc
www.ALPINA.cc